Es gibt bei privaten kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen einerseits den Garantiezins.
Hierneben werden oft Überschüsse erwirtschaftet. Die Hoffnung auf eine gute Beteiligung an Überschüssen war in den späten neunziger Jahren oftmals der Grund, warum solche Versicherungen abgschlossen wurden. Der reine Garantiezins war - verglichen mit den damals hohen (man erinnert sich kaum noch) Sparzinsen - eher nicht so attraktiv. Viele Vertreter haben den Kunden aber Modellrechnungen vorgelegt, welche aufgezeigt haben, was aus dem eingezahlten Geld wird, wenn die Zinsen sich gut entwickeln und hohe Überschüsse erzielt werden. Diese Modellrechnungen waren oftmals entscheidend für die Entscheidung der Kunden, einen Vertrag abzuschließen.
Welche Arten von Überschüssen gibt es ?
Es gibt diverse Arten von Überschüssen, allen voran die Zinsüberschüsse, aber auch die Risikoüberschüsse, die Kostenüberschüsse, die Bewertungsreserven und die Stornoüberschüsse.
Viele dieser Überschüsse sind gesetzlich geregelt, überwiegend in der "Mindestzuführungsverordnung". Eine Verordnung, die, vorsichtig formuliert, weder schön zu lesen noch einfach zu verstehen ist.
In § 6, 7 und 8 dieser Verordnung ist der Anteil geregelt, mit dem die Kunden an den Zins-, Risiko- und Kostenüberschüssen zu beteiligen sind.
In § 9 der Verordnung (lesenswert, wenn man eine Abneigung gegen Gesetzesformulierungen entwickeln möchte) steht, in welchen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde teilweise von der Auszahlung von Überschüssen Abstand genommen werden darf.
Man unterscheidet dann noch die laufenden Überschüsse, die jedes Jahr gutgeschrieben werden und den Schlüssüberschuss am Ende der Vertragsbeziehung.
Die Berechnung des Ganzen nachzuvollziehen ist - anders als bei einer Geldanlage auf dem Sparbuch - für jemanden, der kein Versicherungsmathematiker oder Versicherungsjurist ist, nahezu unmöglich.
Aber viele Versicherungskunden beschleicht nach unserer Erfahrung aus einer Vielzahl von Mandantengesprächen in den letzten Jahren ein, sagen wir es mal vorsichtig, unangenehmes Gefühl beim Lesen der jährlichen Standmitteilungen oder der Abrechnung zum Vertragsende.
Jetzt das Gute:
Wenn der Vertrag im Zeitraum 1995 - 2007 abgeschlossen wurde, dann macht es Sinn, die Möglichkeit des Widerspruchsjokers zu prüfen. Genau das ist unser Job, wir tun nach einem bahnbrechenden Urteil des Bundesgerichtshofes im Jahre 2014 fast nichts anderes.
Erfahren Sie auf unserer Webseite in der Navigationsleiste oben unter "Home", "Gutes aus Karlsruhe" und "Ihre Chancen prüfen" weitere Einzelheiten über die Thematik und unsere Arbeit für unsere Mandanten.
Wir prüfen gerne kostenfrei für Sie, ob ein Ausstieg mit dem "Widerspruchsjoker" (auch noch nach Auszahlung !) rechtlich und wirtschaftlich für Ihren individuellen Vertrag aussichtsreich ist.