03.06.2020
Am 07. Mai 2014 hat der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe eine Grundsatzverhandlung zu Lebens- und Rentenversicherungen geführt, am 29.07.2015 folgte eine weitere richtungsweisende Verhandlung, seitdem in vielen weiteren Verfahren bestätigt.
Wir haben für unsere Mandanten genau zugehört, was die Vorsitzende Richterin des 4. Zivilsenates am Bundesgerichtshof in diesen Verhandlungen gesagt hat.
Sie hat zugunsten der Versicherungsnehmer folgende Standpunkte des 4. BGH-Zivilsenates verdeutlicht:
1. Lebensversicherungskunden, die ihre Versicherung in den Jahren 1995 bis 2007 abgeschlossen haben und vom Versicherer nicht oder nicht ausreichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden oder notwendige Verbraucherinformationen nicht erhalten haben, können ihrem Versicherungsvertrag noch jetzt widersprechen.
2. Dabei spielt es keine Rolle (!), ob der Vertrag inzwischen bereits gekündigt war oder sogar schon komplett abgewickelt bzw. ausgezahlt wurde.
3. Jetzt widersprechende Kunden dürfen erhoffen, ihre gezahlten Beiträge nebst Zinsen zurückzuerhalten, werden sich aber einen Abzug für genossenen Todesfallschutz oder Berufsunfähigkeitsschutz gefallen lassen müssen, außerdem für tatsächlich vom Versicherer für den Kunden abgeführte Kapitalertragssteuern. Abschluß- und Verwaltungskosten dürfen die Versicherer bei erfolgreichem Widerspruch entgegen der zunächst gängigen Handhabung nicht in Abzug bringen, das ist das richtungsweisende Ergebnis der Verhandlung am 29.07.2015.
4. Einzelheiten der betragsmäßigen Berechnung bleiben der individuellen Ermittlung durch die Instanzgerichte vorbehalten.
Aus unserer Sicht bedeutet dies für Verbraucher folgendes:
Wer zwischen 1995 und 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hat und nicht oder nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde (oder notwendige Verbraucherinformationen nicht erhalten hat), kann heute noch widersprechen und darf mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit hoffen, im Vergleich zu einer Vertragskündigung mehr oder deutlich mehr Geld zu erhalten, begünstigt sind auch die, deren Verträge bereits gekündigt oder sogar ausgezahlt sind, selbst wenn die Auszahlung Jahre zurückliegt.
Die Vorsitzende Richterin am BGH Mayen hat zur Reichweite ihrer Entscheidungen Grundlegendes ausgeführt, weder stehe eine Kündigung einem späteren Widerspruch entgegen, noch verstoße ein Widerspruch gegen Treu und Glauben noch erlösche etwa das Widerspruchsrecht nach beidseitiger Vertragserfüllung.
Das waren weitreichende und folgenschwere Worte des Gerichts.
Wir rechnen mit weiterhin hohen Kosten für die Versicherungswirtschaft, mit schönen Zusatzeinnahmen für Verbraucher, die jetzt aktiv werden und schlimmstenfalls mit Gewinneinbußen für Aktionäre und Eigentümer der Versicherungsgesellschaften, wobei wir das aber für verschmerzbar halten, wenn es um die verbraucherfreundliche Umsetzung europarechtlicher Grundlagen geht.
Wir raten zur individuellen Prüfung und ggf. zum Handeln. Wir prüfen Ihren Vertrag kostenfrei für Sie, wenn Sie mögen. Rufen Sie uns an unter 0431-665620 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Nach unseren Erfahrungen ist die Mehrzahl der zwischen 1995 und 2007 geschlossenen Verträge betroffen.
Dabei geht es nicht nur um klassische Lebens- und Rentenversicherungen mit festem Garantiezins, sondern auch um andere Kombinationen aus Risikoabsicherung und Kapitalaufbau, nämlich jene der fondsgebundenen Lebensversicherungen oder der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr, die zum Teil eine ganz schlechte Entwicklung durchgemacht haben und zum Teil noch heute schlecht dastehen, aber auch jene, die vom Kunden schon mit Verlust gekündigt wurden.
Hier winken satte Nachschläge für Versicherungskunden !